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Letztmals bearbeitet am 31.07.2017 - Copyright Hans Peter Krämer

Unzureichende Freibeträge - Auswirkungen

Diese Seite möchte sich mit den Auswirkungen des durch den Gesetzgeber gepflegten Missbrauchs befassen. Zum besseren Verständnis sollten Sie zu Ihrer Information zuvor die Seiten

Freibeträge - für was und warum

Statistiken - die gefährliche Welt des vermeintlich heilen Scheins

Härtefallregelung wird selbst zum Härtefall

gelesen haben.

Die Sozialkasse des Bauhauptgewerbes hat sich mit ihrer Härtefallregelung vom 03.11.2016, mit der Arbeitgeber und die Vertreter der Gewerkschaften sich dafür entschieden haben, das steuerliche Mindesteinkommen als Grundlage für die Erhebung von Beiträgen heran zu ziehen, als erste Organisation zu diesem Schritt entschlossen. Allerdings - und das hält der Verfasser nach wie vor für verfassungswidrig - nur dann, wenn gleichzeitig ein Bescheid für Leistungen nach SGB II vorgelegt werden kann. Wer den nicht hat, erhält keine Befreiung. Man muss hier also erst mal Kunde beim örtlichen Jobcenter geworden sein, bevor einem - wenngleich völlig unzureichend - soziale Solidarität zukommen kann. Wer keinen Bescheid für Leistungen nach SGB II hat, bleibt davon ausgeschlossen. Darüber muss hier noch gesprochen werden.

Die Handwerkskammern und seit kurzer Zeit auch die IHK erlassen ohne allgemein gültigen Beschluss still und leise auf Antrag nach Vorlage des aktuellen Bescheids für Leistungen nach SGB II. Somit ist man auch hier schon ein ganzes Stück weiter als der angeblich nach den Prinzipien des Sozialstaates handelnde Gesetzgeber. Der hier nichts Vernünftiges auf die Reihe bekommt. Oder nicht bekommen will. Und das bei der IHK trotz Urteil des Verwaltungsgerichts aus dem Jahr 2011, dass man bei der Festsetzung und Erhebung der Beiträge zur IHK das steuerliche Existenzminimum nicht zu beachten brauche....

Wir wollen auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt mal nicht davon ausgehen, dass hinter dem Handeln der Sozialkasse des Bauhauptgewerbes, der HWK und IHK der Gesetzgeber steckt, und hier unerkannt Soziales inszeniert hat, um vielleicht die Sachlage zunächst mal auf diese Art und Weise zu entschärfen. Ohne von seinem Standpunkt abweichen müssen. Siehe dazu auch den Kommentar zur Nichtzulassung der Verfassungsbeschwerde.            Sondern dass es hier einfach nur um Überlegungen von sozial verantwortungsbewusst handelnden Menschen geht, die damit eben genau das haben, was der Gesetzgeber mindestens mal hier nicht hat, und nicht auf die Reihe bekommen will - soziales Verantwortungsbewusstsein. Der stattdessen nach wie vor davon ausgeht, mit 15, 20, 30, oder 40 Jahre alten Regelungen auch Soziales bewirken zu können. Dass das nicht funktionieren kann, darüber wurde bereits im Kapitel "Statistiken und die gefährliche Welt des vermeintlich heilen Scheins"           geschrieben. Weil allein schon die völlig unangemessenen Erhöhungen der freiwilligen Beiträge zu den gesetzlichen Krankenkassen nur in den vergangenen zehn Jahren das System völlig aus den Angeln gehoben haben. Die darin versteckte, unauffällige Förderung der privaten Krankenversicherung durch den Gesetzgeber kann bei Familien nicht funktionieren. Und würde durch die dann anfallende Pro-Kopf-Versicherung der Personen in der Bedarfsgemeinschaft im Fall der Gewährung von Leistungen nach SGB II zu einer ganz gewaltigen Explosion der Kosten zu Lasten der Steuerzahler führen. Was aber die politisch Verantwortlichen vermutlich im Interesse von Filzgeschäften, hier in Form von verdeckten Subventionen für die private Krankenversicherung, nicht interessiert. Und auch durch die Nichtzulassung der Verfassungsbeschwerde unter dem Aktenzeichen 1 BvR 865/17           dokumentiert wird. Siehe auch Kommentar 

Verwenden wir für die weitere Betrachtung jetzt einfach mal das Modell einer Familie mit zwei Erwachsenen und zwei Kindern, und schauen uns unter Berücksichtigung der aktuell gültigen Gesetze mal einige möglichen Konstellationen im unteren Bereich des Einkommens an.

Erster Schritt:

Ausgangswerte: Umsatz gleich Einkommen aus Gewerbebetrieb ohne Betriebsausgaben 1.450,00 Euro monatlich = 17.400,00 Euro jährlich

Miete mit Nebenkosten 500,00 Euro monatlich = 6.000,00 Euro jährlich, Heizkosten 100,00 Euro monatlich = 1.200,00 Euro jährlich. Leistungen nach SGB II 429,00 Euro, Kindergeld 380,00 Euro, auch jeweils monatlich. Beziehungsweise 5.148,00 Euro und 4.560,00 Euro jährlich.

Die angegebenen Berechnungen des verwendeten Programms wurden keiner weiteren Prüfung unterzogen, denn darum geht es hier nicht.

Zweiter Schritt:

Ausgangswerte: Umsatz gleich Einkommen aus Gewerbebetrieb ohne Betriebsausgaben 1.500,00 Euro monatlich = 18.000,00 Euro jährlich

Alle übrigen Angaben unverändert.

Hier tritt nun der Zustand ein, dass die Obergrenze der Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG überschritten wird, und die Besteuerung des Umsatzes nach § 1 UStG greift. Das Finanzamt möchte nun rückwirkend 2.837,95 Euro Umsatzsteuer von einer vierköpfigen Familie, die als Aufstocker Leistungen nach SGB II bezieht, aus 18.000,00 Euro Umsatz herausgerechnet. Beim Jobcenter können aber rückwirkend keine Leistungen nachträglich beantragt werden.

Laut Berechnung geht das Jobcenter von einem jährlichen Bedarf der vierköpfigen Bedarfsgemeinschaft von 23.256,00 Euro aus. Der sich aus 4.560,00 Euro Kindergeld, 5.148,00 Euro Leistungen nach SGB II und 13.548,00 Euro angerechnetem Einkommen aus Selbständigkeit zusammensetzt. Oder in Prozentzahlen ausgedrückt

19,61 % Kindergeld, 22,13 % Leistungen nach SGB II, und 58,26 % Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

Werden nun in den Bedarf der Bedarfsgemeinschaft hinein Steuern oder auch überhöhte Beiträge zu den Krankenkassen erhoben, beigetrieben und vollstreckt, dann ist bei jeder Einkommensart der in Prozentzahlen ausgewiesene Wert davon betroffen. Denn allein schon die Vollstreckung kennt keine Unterscheidung oder Zulässigkeiten nach Einkommensarten, sondern nur Vermögensmassen, deren sich die Vollstreckung bedienen kann. Also auch das Sozialgeld und das Kindergeld...!!?!

Was um Himmels Willen außer der Erzeugung von viel sozialem Müll und Dreck will denn der Gesetzgeber bei diesem Beispiel mit einem Höchstbetrag für die Kleinunternehmerregelung über 17.500,00 Euro, die hier zur Besteuerung in das steuerliche und soziale Existenzminimum hinein(!)führt, tatsächlich bewirken? Der hier nachgewiesen völig unzureichend ist, um das soziale Existenzminimum überhaupt zu sichern. In diesem Fall müssen die Bezieher von Leistungen auch noch froh sein, dass sie nicht die durch diese Gesetzespfuscher kreierten, hoffnungslos überhöhten Beiträge zu den Krankenkassen selbst  entrichten müssen, weil das Jobcenter das für sie erledigt, und die Erzeuger dieser Missstände so wenigstens bei den Krankenkassen-Beiträgen auf ihren hirnrissigen und realitätsfremden Forderungen sitzen bleiben.

Es lässt sich also schon am ersten und einfachsten Beispiel nachvollziehen, dass die Arbeitsweise des Gesetzgebers hier stümperhaft, detailfetischistisch und völlig unbrauchbar ist. Weil Sozialgesetze und Steuergesetze nicht aufeinander abgestimmt sind. Der Verfasser vergleicht diesen Zustand mit einem Auto, das einerseits auf dem neuesten Stand der Technik ist, auf dem aber Reifen montiert sind, die schon bis auf das Stahlnetz abgefahren wurden. Verkehrssicherheit - keine!!!

Gönnen wir uns an dieser Stelle doch mal einen Auszug aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts unter den Aktenzeichen 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09 und 1 BvL 4/09 vom 09.02.2010 zu Sozialleistungen. Die Kindergeld mindestens mal im weiteren Sinne ja auch sind.

Auszug:

Zur Gewährung von staatlichen Leistungsbeiträgen

Leitsätze zum Urteil des Ersten Senats vom 09.02.2010

- 1 BvL 1/09, -1BvL 3/09, 1 BvL 4/09

Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG sichert jedem Hilfebedürftigen diejenigen materiellen Voraussetzungen zu, die für seine physische Existenz und für ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben unerlässlich sind.

2. Dieses Grundrecht aus Art. 1 Abs. 1 GG hat als Gewährleistungsrecht in seiner Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG neben dem absolut wirkenden Anspruch aus Art. 1 Abs. 1 GG auf Achtung der Würde jedes Einzelnen eigenständige Bedeutung. Es ist dem Grunde nach unverfügbar und muss eingelöst werden, bedarf aber der Konkretisierung und stetigen Aktualisierung durch den Gesetzgeber, der die zu erbringenden Leistungen an dem jeweiligen Entwicklungsstand des Gemeinwesens und den bestehenden Lebensbedingungen auszurichten hat. Dabei steht ihm ein Gestaltungsspielraum zu.

3. Zur Ermittlung des Anspruchumfangs hat der Gesetzgeber alle existenznotwendigen Aufwendungen in einem transparenten und sachgerechten Verfahren realitätsgerecht sowie nachvollziehbar auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren zu bemessen.

Anscheinend war das Papier hier mal wieder sehr geduldig....

Oder der Beschluss des Ersten Senats vom 23.07.2014 - 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13

Auszug:

1. Zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG) dürfen die Anforderungen des Grundgesetzes, tatsächlich für eine menschenwürdige Existenz Sorge zu tragen, im Ergebnis nicht verfehlt werden und muss die Höhe existenzsichernder Leistungen insgesamt tragfähig begründbar sein.

Was das in so einem Fall anteilig gepfändete Sozialgeld mit dem Einkommen aus Gewerbetrieb zu tun haben soll, wird wohl kaum jemand erklären können. Und das Kindergeld schon garnicht.

Vermutlich haben das der Herr Bundesfinanzminister Obergscheidle-Schäuble und seine Handlanger in den Finanzämtern bis zum heutigen Tag nicht begriffen. Oder nicht begreifen wollen. Andernfalls wären sie wohl selbst darauf gekommen, dass mindestens mal die Pfändung von Kindergeld nichts mit dem zu tun haben kann, was das Bundesverfassungsgericht hier formuliert hat.

Allerdings - der Beschluss unter dem Aktenzeichen 865/17 hat doch gerade erst belegt, dass es mit einer wirkich sozialen Einstellung auch dort nicht so sehr weit her ist. Der Fall Basirat             mit dem negativen Einkommen belegt das Auseinanderklaffen von Ansprüchen und Wirklichkeit mehr als deutlich...... Kommentar:     

Der Verfasser räumt an dieser Stelle ein, dass er auch keine Probleme damit hat, wenn bei defintiv leistungsunwilligen Sozialschmarotzern die Leistungen gekürzt werden. Während für ihn gleich bei den Leistungswilligen die Probleme beginnen. Und ganz große Probleme hat er mit der Kürzung oder Pfändung des Kindergeldes. Weil damit in verfassungswidriger Weise in die Zukunft der Kinder eingegriffen wird. Das ist in seinen Augen gesetzlich gewillkürter Diebstahl von Sozialleistungen. Erreicht durch steuerliche Freibeträge mit einem Alter von 15, 20, 30, 40 Jahren und mehr, an denen die zeitliche und geldwerte Entwicklung im Hinblick auf die der Lebenshaltungskosten und vor allem die Höhe der Beiträge freiwillig Versicherter zu den gesetzlichen Krankenkassen zu Lasten der Betroffenen spurlos vorüber gegangen ist.

"Das Handeln nach den Prinzipien des Sozialstaates." Man sollte sagen dürfen: "Und das im Land der Amts- und Kassendiebe...."

Und man sollte auch sagen dürfen: "Letzten Endes werden hier unter dem Strich per Gesetz doch im Auftrag des Herrn Bundesfinanzministers Sozialleistungen nach SGB II und Kindergeld gestohlen, damit der sich die Steuereinnahmen schön rechnen und mit falschem Zahlenmaterial wie ein Pavian vor der Presse posieren kann."

Beim nächsten Beispiel besteht die Bedarfsgemeinschaft aus 5 Personen(Eltern, drei Kinder), der zweite Elternteil ist geringfügig beschäftigt, und verdient 400,00 Euro monatlich = 4.800,00 Euro jährlich. Der monatliche Bedarf an dem, was der Bedarfsgemeinschaft insgesamt zusteht, wurde mit 2.265,00 Euro ermittelt, das sind im Jahr 27.180,00 Euro. Kindergeld gibt es 582,00 Euro pro Monat oder 6.984,00 Euro jährlich. Alle anderen Werte bleiben unverändert.

Bei einem Einkommen aus gewerblicher Tätigkeit über 1.450,00 Euro monatlich ergibt sich ein Bedarf an zu gewährenden, aufzustockenden Leistungen nach SGB II über 288,00 Euro, das sind 3.456,00 Euro im Jahr.

Bei einem Einkommen aus gewerblicher Tätigkeit über 1.500,00 Euro monatlich ergibt sich ein Bedarf an zu gewährenden, aufzustockenden Leistungen nach SGB II über 243,00 Euro, das sind 2.916,00 Euro im Jahr.

 

Bei 600,00 Euro Einkommen mehr aus gewerblicher Tätigkeit im Jahr 540,00 Euro weniger Sozialgeld und 2.837,95 Euro mehr an Verbindlichkeiten aus Umsatzsteuer ergeben unter dem Strich ein Minus von 2.777,95 Euro. So kann man arbeitswilligen Menschen die Lust und Freude auf und an der Arbeit auch austreiben. Eine etwas andere Art von - staatlich angeordnetem - "sozialem" Exorzismus...

Um die Frage zu klären, wie man in Anbetracht solcher Zahlen dann auch noch auf den Einfall kommen kann, von den Bürgern Ehrlichkeit bei den Angaben in ihrer Buchhaltung, Steuerformularen und den Anträgen bei den Jobcentern zu erwarten, sollten die für diese Zustände Verantwortlichen dann vielleicht doch mal einen Psychologen oder Psychiater befragen. Oder gleich einen Termin für sich selbst buchen...  

Vom gesamten ermittelnden Bedarf an Leistungen nach SGB II bei einem monatlichen Einkommen aus Gewerbebetrieb über 1.500,00 Euro werden bei diesem Beispiel 25,70 % durch das Einkommen in Form von Kindergeld gedeckt,

17,66 % durch das Einkommen aus geringfügiger Beschäftigung, 10,72 % durch die Leistungen nach SGB II, und nur 45,92 % durch das gewerbliche Einkommen.

Und gleich nochmals die Frage: Was hat im Fall der Pfändung das anteilig gepfändete Kindergeld mit dem Einkommen aus gewerblicher Tätigkeit zu tun? Was hat das überhaupt mit dem Gewerbe zu tun? Was das Einkommen der Partnerin/des Partners aus geringfügiger Beschäftigung? Und was die gewährten Leistungen nach SGB II?

Der amtlich bestellte Plünderdienst aber greift alles rücksichtslos entsprechend den ausgewiesenen Anteilen ab. Also auch das Sozialgeld und das Kindergeld! Damit sich der Herr Finanzminister bei der Verkündung der Steuereinnahmen im Blitzlichtgewitter der Presse sonnen kann. Obwohl er letztendlich mindestens mal zu einem Teil doch nur Nachrichten verkündet, deren wahrer Wert hier eher dem Inhalt eines vollen Güllefasses gleicht - randvoll einfach nur Sch...e!!!

"Das Handeln nach den Prinzipien des Sozialstaates..."

Wie man unauffällig grossspurig Verteiltes gleich wieder enteignet - oder stiehlt...

Damit ist der Betrachter mit seinen Ausführungen zur Sache noch lange nicht fertig. Denn es gibt hier noch einen weiteren, ganz wichtigen Aspekt, der nicht unerwähnt bleiben darf - die - soweit in diesen Einkommensbereichen vorhanden - gezielte Vernichtung privater Vermögenswerte durch die Gesetzgebung. Wobei bei diesen Betrachtungen privat gewährte Darlehen auch Vermögenswerte sind. Wenn der Staat - wie am Beispiel mit der Umsatzsteuer ersichtlich - alles zur Erfüllung seiner schon neben jeder mathematischen Realität liegenden Forderungen rücksichtslos abgreift.

Letzten Endes darf man auch nicht vergessen, dass bei den bisherigen Beispielen vorausgesetzt wird, dasss in diesen untersten und unteren Bereichen des Einkommens die je nach Höhe des tatsächlich erzielten Einkommens fällig werdenden, völlig überhöhten Beiträge zu den Krankenkassen von den Jobcentern getragen werden. Der Gesetzgeber hier also auf dem von ihm produzierten sozialen Müll und Dreck sitzen bleibt. Richtig schwierig wird es für die Betroffenen dann, wenn sie die Beiträge zu den Krankenkassen selbst bezahlen müssen.

An dieser Seite wird noch gearbeitet. Es wird höflich um etwas Geduld gebeten.

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