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Zu jeder sachlichen Kritik gehören nach dem Verständnis des Verfasser auch Lösungsvorschläge

Davon soll hier reichlich Gebrauch gemacht werden.

Denn nur meckern kann schließlich jeder. Davon will sich der Verfasser bewusst distanzieren.

Um tatsächliche Verbesserungen zu erreichen, müssen im ersten Schritt auf jeden Fall alle Steuern, Beiträge und Abgaben so gestaltet und ausgerichtet sein, dass sie nicht in den Bereich des Sozialgeldes/Existenzminimums erhoben werden. Und ob in diesem untersten Bereich des Einkommens jemand Sozialgeld bezieht oder nicht, muss ohne jegliche Belang sein. Ohne wenn und aber. Es kann keinesfalls angehen, dass Steuern, Beiträge und sonstige Abgaben in den Bereich des Sozialgeldes, des steuerlichen Existenzminimus und des Pfändungsfreibetrags nach § 850 ZPO erhoben werden, nur weil sie einen relativ geringen Teil der Bevölkerung als Gewerbetreibende und Selbständige betreffen. Weil dieser Zustand die Gleichheit vor dem Grundgesetz im Bezug auf das Existenzminimum untergräbt, und damit unwürdig ist für einen Staat, der in seiner Regierungserklärung das "Handeln nach den Prinzipien  des Sozialstaates erklärt hat". Man fühlt sich an die Rassengesetze vor dem 08. Mai 1945 erinnert.

Denn wer sich am Existenzminimum vergreift, der vergreift sich gleichzeitig auch an der Menschenwürde und an Menschenrechten.

Und "Einkommen" nach Steuern und Beiträgen mit einem Minusbetrag sind ein gesellschaftliches Armutszeugnis.

Warum allein das schon für viele Beamten und den Mitarbeitern der Krankenkassen unverständlich oder nicht nachvollziehbar ist, ist nur sehr schwer zu verstehen. Nur mit dem Hinweis auf die Dienstverpflichtung gegenüber einem Dienstherren, der offensichtlich schon größte Schwierigkeiten mit dem kleinen 1x1 der Mathematik hat, lässt sich das allein schon wegen der deutschen Geschichte vor dem 8. Mai 1945 kaum erklären. Vielmehr müssten sich die Beamten und Mitarbeiter der Krankenkassen doch der Tatsache bewusst sein, dass eine derartige Handlungsweise selbst radikales Gedankengut offenbart, mit dem sie im öffentlichen Dienst oder öffentlichen Einrichtung eines sozialen demokratischen Staates nichts zu suchen haben.

Und es kann auch keinesfalls Recht im Sinne eines sozialen demokratischen Staates sein, dass für einen Teil der Bevölkerung andere Gesetze greifen. Die der Willkür und Intoleranz. Denn das steuerliche Mindesteinkommen bleibt auch im Sinne des Existenzminimums immer das steuerliche Mindesteinkommen. Das kann auch nicht anders ausfallen, nur weil eine andere Steuerart erhoben wird, oder der Gesetzgeber es nur versehentlich oder absichtlich vergessen hat, hier Ordnung durch entsprechende Freibeträge zu schaffen. Die Begrenzung allein auf die Einkommensteuer in Verbindung mit völlig fehlenden oder unzureichenden Freibeträgen für andere Steuerarten ist ein gesetzlich erzeugtes Unding, weil es diskriminierende und rassistische Gedankenzüge aufzeigt, die nicht zu einem Staat passen, dessen Regierung das "Handeln nach den Prinzipien des Sozialstaates erklärt hat".

Der Gesetzgeber hat dabei auch übersehen, dass die tumbe und gewissenlose Diensterfüllung im Sinne gewissenhafter Verwaltungsarbeit durch die Vollstreckung in das Existenzminimum bei gleichzeitiger Ignorierung der steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Rechte der Betroffenen als Privatmensch hinein sich hier an den Menschenrechten vergreift. Und Gesetzgeber und Verwaltung damit auf den Spuren der Vergangenheit wandeln. Ob gewollt, oder ungewollt, kann dahin gestellt bleiben.

Somit wird ganz nebenbei klar, dass die Ursachen für den derzeitigen Trend der Wähler hin zu (angeblich) radikalen Parteien auch hier zu suchen sind. Denn Politik und Verwaltung betreiben durch die aktuell gültige Rechtslage bei Gewerbetreibenden und Selbständigen mit der Veranlagung und Vollstreckung in den Bereich des Existenzminimums hinein indirekt aktive Wahlwerbung zugunsten dieses Trends - und brauchen sich folglich auch nicht über die jüngsten Wahlergebnisse zu wundern. Auf dieses Geheuchel und diese Scheinheiligkeit von Demokraten, die diesen Namen nicht verdienen, kann man zu jeder Jahreszeit gerne verzichten.

Die Forderung des Förderkreises:

"Wiederherstellung von Menschenrechten und Menschenwürde

für Selbständige in diesem Land!"

Neben der völligen Freistellung des Existenzminimums von Steuern jeglicher Art, Krankenkassenbeiträgen über die im Normalfall fälligen Beiträge hinaus, und alle sonstigen Abgaben, muss eine sinnvolle Staffelung der Steuern, Beiträge und sonstigen Abgaben erfolgen, die bei Gewerbetreibenden und Selbständigen fällig werden. Denn die bisherige Regelung mit dem Endergebnis, dass Steuern, Beiträge und sonstige Abgaben gleich mehrfach parallel schon in der untersten Stufe des Einkommens, in den Bereich des Existenzminimums hinein erhoben werden, ist - da menschenrechtsverachtend und hochgradig diskriminierend - völlig unbrauchbar.

Die beste Lösungmöglichkeit dürfte ganz sicher eine grundliegende Reform der Steuergesetze und der Sozialgesetze sein, da eine fehlendene Abstimmung zum Beispiel bei den überhöhten Krankenkassenbeiträgen für Gewerbetreibende und Selbständige völlig fehlt. Da in Deutschland die Reform des Arbeitsmarktes schon seit etwa 40 Jahren aussteht, dürfte derart Gigantisches beim Arbeitstempo der Politik vielleicht in 100 oder 200 Jahren im Bereich des Möglichen liegen. Weil Themen oder Hypes wie das Retten von Elefanten in Afrika in den Augen der Politiker wegen der Werbewirksamkeit für die nächste anstehende Wahl wesentlich wichtiger sind als die Arbeit zu Hause vor Ort, dürften kurz- und mittelfristig beim Machbaren hier grundsätzlich ausgeschlossen sein.

Also beschränken wir uns lieber auf das kurzfristig Machbare, und da steht dann eine gründliche Erneuerung der Freibeträge ganz oben auf der Liste. Wie aber könnte die aussehen? Was muss vorrangig berücksichtigt und berichtigt werden, was nachfolgend.

Der besseren Übersicht wegen nochmals ein Überblick über die aktuell gültigen Freibeträge

                      Handwerkskammer                                     5.200,00 Euro

                      SOKA-Bau (seit 03.11.2016 )                       steuerliches Existenzminimum einzelfallbezogen

                      Kleinunternehmerregelung UStG § 19          17.500,00 Euro

                      Gewerbesteuer                                         24.500,00 Euro

Zu Beginn der Betrachtungen erst mal eine ganz wichtige Feststellung. Solange die nach Umsatzsteuergesetz § 1 erhobene Umsatzsteuer in den Bereich des steuerlichen Existenzminimums und darüber hinaus auf Steuern, Beiträge zu den Sozialversicherungen und sonstige Abgaben erhoben wird, verteuern sich automatisch alle weiteren, fällig werdenden Steuern, Beiträge zu den Krankenkassen und sonstigen Abgaben für Gewerbetreibende und Selbständige immer um 19 %. Es sei denn, sie fallen in den Bereich der Kleinunternehmerregelung nach UStG § 19, oder die Gewerbetreibenden und Selbständigen sind aufgrund anderer Gesetze (UStG § 4) von der Verpflichtung zur Abführung von Umsatzsteuer befreit. Für 150,00 Euro Beitrag zur Handwerkskammer werden letztendlich 178,50 Euro, für 3.000,00 Euro Beitrag zur Krankenversicherung letztendlich 3.570,00 Euro fällig. Neben den hoffnungslos überhöhten, in diesem Bereich zusätzlich fällig werdenden Beiträgen zur Krankenversicherung im unteren Einkommensbereich der Selbständigen will sich der Staat zu Lasten der Privatperson des Unternehmers durch das Fehlen eines angemessenen Freibetrags bei der Umsatzbesteuerung hier in den allermeisten Fällen gleich mit bedienen. Obwohl ihm bekannt ist, dass die überhöhten Forderungen in diesem Einkommensbereich wohl eher in den selteneren Fällen immer erfüllt werden. Er somit der eigenen Gesetzgebung wegen beinahe zwangsläufig auf Forderungen sitzen bleiben muss. Siehe auch Projekt 3 - § 13b... .

Man vermag sich des Eindrucks nicht zu erwehren, der "nach sozialen Prinzipien handelnde Staat" wolle auf diesem Wege das im Zusammenhang mit Sozialleistungen oftmals zum Fenster hinaus geworfene Geld bei der schwächsten Kette im Glied gleich wieder stehlen.....

Und gleichzeitig Bestandspflege bei den Empfängern von Leistungen nach SGB II betreiben. Durch das Erzeugen von steuerlichem und sozialem Müll und Dreck.....

Die Einschränkung der Liquidität der Selbständigen durch die ohnehin schon unangemessen hohen Beiträge zu den Krankenkassen wird hier gleich nochmals verstärkt. Weil der Staat mit seiner Gesetzgebung den Gewerbetreibenden oder Selbständigen steuerrechtlich und sozialversicherungsrechtlich als Mensch mit Anspruch auf ein Dasein als Privatperson hier nicht akzeptiert. Was nach dem Verständnis des Verfassers allein schon verfassungswidrig ist.

Bevor der Verfasser mit seinen Ausführungen fort fährt, möchte er Anhand eines Beispiels den Sachverhalt nochmals verdeutlichen. Einem Arbeitnehmer mit einem Einkommen laut Lohnabrechnung über 3.000,00 Euro stehen diese 3.000,00 Euro abzüglich fällig werdender Lohnsteuer und Sozialabgaben in vollem Umfang zu. Ein Selbständiger muss bei gleichem Bruttoeinkommen von dem zum Lebensunterhalt Verbleibenden nochmals 570,00 Euro für Umsatzsteuer und zu den üblichen auch noch die überhöhten Beiträge zu den Krankenkassen zum Abzug bringen. Womit er als "Privatmensch mit Betriebsausgaben" automatisch viel früher in den Bezug von Leistungen nach SGB II gedrängt wird.

Nun wird wahrscheinlich wieder der eine oder andere Apparatschik der Finanzverwaltung erklären, Ausgaben für Löhne gehören zu den Betriebsausgaben, und unterliegen damit wie Betriebseinnahmen der Umsatzbesteuerung und die Ausgaben werden über den Vorsteuerabzug geregelt. Mal ganz abgesehen davon, dass es für im Betrieb selbst angefallene Kosten keinen Vorsteuerabzug gibt, weil dieser Aufwand bei einer betriebsinternen Lohnbuchhaltung keine bezogenen, umsatzsteuerpflichtigen Leistungen anderer Unternehmen ausweist, sondern nur die betrieblich angefallenen Kosten, ist und bleibt der Bereich des Existenzminimums eines Gewerbetreibenden oder Selbständigen immer Privatbereich. Wie bei jedem anderen Menschen auch. Die Finanzverwaltung will das bei den zum Abzug zu bringenden Betriebsausgaben ganz besonders im Zusammenhang mit Betriebsprüfungen ja auch jederzeit gebührend gewürdigt wissen. Wie sie dann aber auf den Einfall kommt, den Bereich des Existenzminimums bei einem Unternehmer der Umsatzbesteuerung zu unterwerfen, während jeder Arbeitnehmer ungeschoren davon kommt, weil ihm diese betrieblichen, steuerlich bestimmten Vorgänge verborgen bleiben, und nicht auf seiner Lohnabrechnung stehen dürfen, ist und bleibt unerklärbar.

Alternativ bietet sich hier auch die Lösungsmöglichkeit an, dass die Gesetzgebung jedem dafür in Frage kommenden, umsatzsteuerpflichtigen Gewerbetreibenden oder Selbständigen für das für ihn geltende Existenzminimum auf der Grundlage des zur steuerlichen Veranlagung vorgelegten Betriebsergebnisses automatisch einen fiktiven und individuell zu berechnenden Vorsteuerabzug zugesteht, damit er in seinem Privatbereich mit einem Arbeitnehmer auf die gleiche Rechtsgrundlage gestellt wird. Im Bereich des steuerlichen Existenzminimums und zur Wahrung von Grund- und Menschenrechten eigentlich unabdingbar.

Er würde damit gleichzeitig den enormen Pflichterfüllungsdruck von seinen Beamten nehmen, der wohl in den allerseltensten Fällen zum finanziellen Erfolg führt weil die Sachlage gar nicht dazu führen kann. Im Gegensatz dazu aber ganz wesentlich zur sozialen Unzufriedenheit und zur Unzufriedenheit mit dem System beiträgt.

Siehe auch aktuelle Umfragewerte AfD.

Man stelle sich nun einmal vor, dem Gesetzgeber als Hort pädagogisch (ein)gebildeter und mathematisch völlig unbegabter Sozialexperten sei tatsächlich endlich die Erleuchtung derart gekommen, dass die Erhebung von Steuern, Beiträgen zu den Sozialversicherungen und sonstiger Abgaben in den Bereich des steuerlichen Existenzminimums hinein sowohl wegen finanzieller Uneinbringlichkeit der jeweiligen Forderung überhaupt als auch aus verfassungsrechtlichen Gründen tatsächlich unmöglich ist, wie aber muss dann ein "allsteuerliches" Existenzminimum für Gewerbetreibende und Selbständige überhaupt ausgestattet sein. Damit es sowohl für Einzelgewerbetreibende als auch für die Gesellschafter/Geschäftsführer von 1-Mann-GmbHs sinnvoll wirksam werden kann? Kann es das überhaupt geben?

Nach Meinung des Verfassers mindestens mal derart, dass nicht für andere Steuern, Krankenkassenbeiträge und sonstigen Abgaben in das "allsteuerliche" Existenzminimum hinein vollstreckt werden kann. Und der Unternehmer in den Augen der Verwaltung seine Anerkennung als Privatmensch finden kann. Da aber ein "allsteuerliches" Existenzminimum nicht größer sein darf als das derzeit gültige, steuerliche Existenzminimum, weil das automatisch dazu führen würde, dass alle übrigen Bürger, die nicht Gewerbetreibende oder Selbständige sind, benachteiligt werden, müssen folglich weitere Steuern, Beiträge zu den Krankenkassen, und sonstige Abgaben durch gestaffelte Freibeträge auch derart geregelt werden, dass sie auf gar keinen Fall gleichzeitig erhoben werden.

Über die generelle Freistellung des steuerlichen Existenzminimums von weiteren Abgaben gleich welcher Art kann nach dem Verständnis des Verfassers grundsätzlich nicht diskutiert werden. Der derzeitige Zustand ist nichts anderes als der soziale Offenbarungseid der Regierung mit dem "Handeln nach den Prinzipien des Sozialstaates". Mit dem gleichzeitig eigenes radikales Denken aller Handelnden gleich auf welcher dienstlichen Ebene offenbar wird.

Warum dann also das Gejammere der für diesen Zustand Verantwortlichen wegen dem bisschen AfD???

Welcher Freibetrag zuerst, welcher zuletzt? Gehen wir bei den weiteren Betrachtungen doch einfach mal von den Werten aus, die uns der Fall Basirat bietet. Ehepaar, verheiratet, keine Kinder.

http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Pressemitteilungen/Finanzpolitik/2015/01/2015-01-28-PM05-anlage.pdf?__blob=publicationFile&v=2

Es ergibt sicht der Wert von 16.708,00 Euro, der gleichzeitig der Ausgangswert für alle weiteren Betrachtungen sein wird. Was aber soll die Veranlagung und Vollstreckung wie im Fall Basirat durch die sozial Radikalen des öffentlichen Dienstes im Auftrag des Gesetzgebers mit einem Auftreten wie Amts- und Kassendiebe hier wirklich bezwecken? Mehr als dass die Wähler ganz offensichtlich wie gewünscht zur AfD abwandern, wird wohl kaum möglich sein!

Soweit Gewerbetreibende oder Selbständige keinen Anspruch auf Inanspruchnahme der Kleinunterenehmerregelung nach § 19 UStG haben, muss automatisch ein fiktiver(angenommener, hilfsweise angesetzter), individuell zu berechnender Vorsteuerabzug ermöglicht werden, damit hier auf jeden Fall 16.708,00 Euro steuerliches Existenzminimum gewahrt bleiben. Damit auch nicht in den Privatbereich des Gewerbetreibenden oder Selbständigen hinein veranlagt und vollstreckt wird.

An dieser Stelle ergibt sich gleichzeitig, dass zum Beispiel die Freibeträge der Handwerkskammern und der IHK über 5.200,00 Euro völlig unbrauchbar sind.

Im nächsten Schritt müssen die Krankenkassenbeiträge von Selbständigen einer genauen Betrachtung unterzogen werden, weil deren Erhebung auf jeden Fall ohne Umsatzsteuer erfolgen muss, damit am Ende der Betrachtung genau die gleichen Werte erreicht werden wie bei einem sozialversicherungspflichtig beschäftigen Arbeitnehmer. Die Beiträge von Arbeitnehmern zu den Sozialversicherungen sind beim steuerlichen Existenzminimum bereits vorab(!) zum Abzug gebracht worden. Folglich ist hier allein schon wegen der in diesem Bereich des Einkommens hoffnungslos überhöhten Beiträge für Gewerbetreibende und Selbständige ein angemessener Freibetrag nicht nur erforderlich, sondern zwingend notwendig, wenn das Recht der Gewerbetreibenden und Selbständigen auf ein Dasein als Privatmensch im steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Sinne und damit die Menschenrechte gewahrt werden soll.

Verwenden wir nun den auf der Willkommensseite genannten Betrag für Existenzgründer und soziale Härtefälle von 262,17 Euro x 12 = 3.146,04 Euro.

 

​Somit ergeben sich hier 19.845,04 Euro, die als Freibetrag für alle weiteren Steuern und Abgaben zwingend erforderlich sind, damit Gewerbetreibende und Selbständige nach Entrichtung ihrer Beiträge zum gleichen steuerlichen Ergebnis kommen können.

Zusätzlich muss auf der Basis von 19.854,04 Euro automatisch ein fiktiver, individuell zu berechnender Vorsteuerabzug ermöglicht werden, damit hier auf jeden Fall 16.708,00 Euro steuerliches Existenzminimum gewahrt bleiben. Damit nicht in den Privatbereich des Gewerbetreibenden oder Selbständigen hinein veranlagt und vollstreckt wird.

​An dieser Stelle ergibt sich im vorliegenden Fall weiterhin, dass zum Beispiel die Freibeträge der Handwerkskammern und der IHK über 5.200,00 Euro, und der Höchstbetrag der Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG mit 17.500,00 Euro völlig unbrauchbar sind.

Im nächsten Schritt sind die Beiträge von Selbständigen zur Rentenversicherungen einer genauen Betrachtung zu unterziehen, weil deren Erhebung im Falle bestehender Versicherungspflicht (Handwerker) auf jeden Fall auch ohne Umsatzsteuer erfolgen muss, damit am Ende der Betrachtung genau die gleichen Werte erreicht werden wie bei einem sozialversicherungspflichtig beschäftigen Arbeitnehmer. Die Beiträge von Arbeitnehmern zu den Sozialversicherungen sind beim steuerlichen Existenzminimum bereits vorab(!) zum Abzug gebracht worden. Folglich ist hier allein schon wegen der in diesem Bereich des Einkommens hoffnungslos überhöhten Beiträge für Gewerbetreibende und Selbständige ein angemessener Freibetrag nicht nur erforderlich, sondern zwingend notwendig, wenn das Recht der Gewerbetreibenden und Selbständigen auf ein Dasein als Privatmensch im steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Sinne und damit die Menschenrechte gewahrt werden soll.

Ist der Gewerbetreibende jetzt als Handwerker ganz normal versicherungspflichtig, dann werden 542,24 Euro als Regelbeitrag fällig.

Somit ergeben sich hier 26.144,92 Euro, die als Freibetrag für alle weiteren Steuern und Abgabenzwingend erforderlich sind, damit Gewerbetreibende und Selbständige nach Entrichtung ihrer Beiträge zum gleichen steuerlichen Ergebnis kommen können.

Zusätzlich muss auf der Basis von 26.144,92 Euro automatisch ein fiktiver, individuell zu berechnender Vorsteuerabzug ermöglicht werden, damit hier auf jeden Fall 16.708,00 Euro steuerliches Existenzminimum gewahrt bleiben. Damit nicht in den Privatbereich des Gewerbetreibenden oder Selbständigen hinein veranlagt und vollstreckt wird.

An dieser Stelle ergibt sich im vorliegenden Fall weiterhin, dass zum Beispiel die Freibeträge der Handwerkskammern und der IHK über 5.200,00 Euro, der Höchstbetrag der Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG mit 17.500,00 Euro und der Freibetrag für Gewerbesteuer über 24.500,00 Euro völlig unbrauchbar sind.

Müssten bei dem verwendeten Beispiel einer Familie ohne Kinder jetzt noch 2 Kinder berücksichtigt werden, dann wären als Freibetrag schon 35.808,92 Euro erforderlich, ohne dass auch nur 1 Cent für Mehrwertsteuer abgeführt werden darf, um das steuerliche Existenzminimum im vollem Umfang zu wahren.

Was aber soll mit den derzeit gültigen Freibeträgen wirklich bezweckt werden? Der gesicherte Fortbestand der Hartz-IV-Empfänger mit einem angemessenen Anteil Gewerbetreibender oder Selbständiger? Oder der kontinuierliche Zuwachs (angeblich) radikaler Parteien?

Der letzte und abschließende Teil dieser Ausführungen dient der Umsatzsteuer. Der Gesetzgeber muss hier endlich  sicher stellen, dass keine Beträge in den Bereich hinein erhoben werden, der der Privatperson des Gewerbetreibenden oder Selbständigen zugeordnet werden muss.

Bevor der Verfasser mit seinen Überlegungen fortfährt, möchte er erst noch mal die aktuell gültige Situation etwas genauer betrachten. Dass der derzeitige Höchstbetrag für die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG mit 17.500,00 Euro völlig unzureichend ist, darüber wurde hier schon geschrieben. Bemerkenswert ist hier der Sachverhalt, dass bei 17.500,00 Euro noch 0,00 Euro Umsatzsteuer fällig werden, bei 17.501,00 Euro sind es dann gleich 2.794,28 Euro. Diesen Zustand betrachtet der Verfasser als volkswirtschaftlich völlig sinn- und wertlose Meritenbühne mit einem charakterlichen Stellenwert auf Sozialhilfeschmarotzer-Niveau, auch weil hier jeder Steuerprüfer zu seinen Gunsten willkürlich die Staatskasse abgreifen kann. Welche Steuerehrlichkeit glauben denn unsere (ein)gebildeten Steuer- und Sozialexperten hier erwarten zu dürfen, die sie zuvor durch ihre Gesetzgebung selbst ausgeschlossen haben?

Gegen eine sinnvolle Staffelung der einsetzenden Umsatzbesteuerung dürfte kaum ein Mensch etwas wirklich Sinnvolles einwenden können. Allein schon, damit das steuerliche Existenzminimum jederzeit gewahrt bleibt.

Andernfalls müsste der Freibetrag bei diesem Beispiel auf mindestens 31.112,45 Euro angehoben werden. Beim Beispiel der Familie mit zwei Kindern wären es mindestens 42.612,61 Euro.

Die aktuelle Realität sind 17.500,00 Euro mit garantierter Erhebung und Vollstreckung in die Bereiche des Sozialgeldes, des steuerlichen Existenzminimums und des pfändungsfreien Höchstbetrags nach § 850 ZPO hinein. Das ist nur noch Sozialstaat auf unterstem Niveau.

Daher an dieser Stelle nochmals die Forderung des Förderkreises:

"Wiederherstellung von Menschenrechten und Menschenwürde

für Selbständige in diesem Land!"

Alternativ bietet sich auch noch das Strohmann-Modell an, das unter Projekt 4 - Wege aus Hartz IV berschrieben wird.

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